Aktuelles und Informationen

Neubau von JGS-Anlagen


JGS-Anlagen fallen unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), somit gelten dieselben Grundsatzanforderungen, wie für andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.


Welche Konsequenzen hat das für mich, wenn ich eine neue Anlage plane?



  1. Anzeigepflichtige JGS-Anlagen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen zu prüfen.
  2. JGS-Anlagen ab dem unten genannten Anlagenvolumen dürfen nur von WHG-Fachbetrieben errichtet und instandgesetzt werden.
  3. Bestehende JGS-Anlagen, wenn sie den landesrechtlichen Vorschriften vom 31. Juli 2017 entsprechen, müssen nur auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen geprüft werden.




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